Ja, das ist möglich. In diesem Fall hat der Käufer zwei Möglichkeiten, das Geschäft abzuwickeln:
Option 1 – Abwicklung ohne Mehrwertsteuer auf Grundlage einer bestätigten Exportregelung:
Wenn der Käufer möchte, dass die Bestellung von Anfang an ohne Mehrwertsteuer abgewickelt wird, muss die Anwendung des Mehrwertsteuersatzes von 0 % vor der Zahlung und vor der Übergabe der Waren mit uns abgestimmt werden.
In diesem Stadium muss der Käufer alle erforderlichen Informationen für die ordnungsgemäße Abwicklung des Exportvorgangs bereitstellen, einschließlich Angaben zum Exporteur, Empfänger, Transportweg und zur geplanten Exportmethode.
Die Ausfuhranmeldung muss auf den Namen des Käufers oder seines bevollmächtigten Vertreters ausgestellt werden, sodass wir nach der Ausfuhr der Waren aus der Europäischen Union eine offizielle Bestätigung erhalten können, dass genau die bei uns gekauften Waren tatsächlich aus dem Gebiet der Europäischen Union ausgeführt wurden.
Nach Prüfung der bereitgestellten Informationen und Abstimmung der Exportregelung kann die Bestellung mit einem Mehrwertsteuersatz von 0 % abgewickelt werden, sofern alle erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes erfüllt sind.
Option 2 – Zahlung einschließlich Mehrwertsteuer und anschließende Mehrwertsteuerkorrektur:
Wenn zum Zeitpunkt der Bestellung keine ausreichenden Voraussetzungen für die Anwendung des Mehrwertsteuersatzes von 0 % vorliegen oder die Exportregelung nicht im Voraus mit uns abgestimmt wurde, können wir die estnische Mehrwertsteuer auf der Rechnung berechnen.
Nach der tatsächlichen Ausfuhr der Waren aus der Europäischen Union muss der Käufer uns offizielle Dokumente vorlegen, die den Export genau der gekauften Waren bestätigen.
Nach Erhalt und Prüfung der entsprechenden Nachweisdokumente können wir prüfen, ob eine Korrektur der Mehrwertsteuer und eine Rückerstattung des entsprechenden Betrags an den Käufer gemäß den geltenden steuerlichen Vorschriften möglich ist.
Werden die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt oder kann die tatsächliche Ausfuhr der Waren aus der Europäischen Union nicht bestätigt werden, wird die Mehrwertsteuer nicht allein aufgrund der Erklärung des Käufers zurückerstattet, dass die Waren ausgeführt wurden oder ausgeführt werden sollen.
Allein die Tatsache, dass der Käufer außerhalb der Europäischen Union registriert ist oder erklärt, die Waren exportieren zu wollen, stellt keine ausreichende Grundlage für eine Lieferung ohne Mehrwertsteuer dar.
In beiden Fällen ist der Käufer selbst für die Organisation des Exports, die Durchführung der erforderlichen Zollformalitäten und die Einhaltung der Anforderungen des Bestimmungslandes verantwortlich.